Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen; andere Bedingungen, insbesondere widersprechende des Bestel­lers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabsprachen oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns akzeptiert werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß, Leistungsänderungen

  1. Alle unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die Verträge mit dem Besteller kommen grundsätzlich erst durch unsere schriftliche Bestätigung (auch per Fax / E-Mail) oder, sofern keine Bestätigung erfolgt, durch Auslieferung der Ware zustande.
  3. Alle in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind unverbindlich. Wir sind berechtigt, die vereinbarte Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sofern die Änderung oder Abweichung für den Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist und ein triftiger Grund für die Änderung / Abweichung vorliegt. Sofern wir eine Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften übernommen haben, sind Abweichungen / Änderungen nur im Einvernehmen mit dem Besteller zulässig. Ist der Besteller Unternehmer, sind Abweichungen / Änderungen von der versprochenen Leistung ferner im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht.

§ 3 Preise, Zahlungen, Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab unserem Aus­lieferungslager inklusive des bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Um­satzsteuersatzes.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Rech­nungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatz zu berechnen.
  3. Kosten für Transport, gesonderte Versicherung und Zoll werden extra in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Kostenfreie Lieferung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
  4. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
  5. Wird ein von dem Besteller ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept, der von uns nur erfüllungshalber angenommen wird, nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt und wer­den dadurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, vor­behaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzen einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Statt dessen können wir auch die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben wurden und für sämtli­che noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse verlangen. Der Käufer kann das Geltendmachen dieser Rechte durch Stellen einer für uns akzeptablen Sicher­heit abwenden.
  6. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Leistungs- und Preisgefahr auf ihn über, sobald ihm die Ware im Werk zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wird die Ware auf Verlangen des Bestel­lers versandt, werden wir sie nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unterneh­mers und auf seine Kosten versichern. Ist der Besteller Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die angegebenen Liefertermine unverbindlich. Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten verbindlichen Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ruft der Besteller die Ware nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss ab, sind wir berechtigt, ihn zur Festlegung eines Liefertermins aufzufordern. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz zu verlangen und / oder vom Vertrag, so­weit er noch nicht erfüllt wurde, zurückzutreten.
  2. Ist die Lieferung nicht zu der vereinbarten Lieferzeit erfolgt, so muss der Besteller schriftlich eine mindestens 4-wöchige Nachfrist setzen.
  3. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 5 % des vereinbarten Kaufprei­ses/Werklohnes.
  4. Unsere Haftung auf Schadenersatz statt der Leistung wegen einer Verzöge­rung der Leistung, die auf einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ist auf die vorhersehbaren, typischerweise eintreten­den Schäden begrenzt.
  5. Wird uns die Lieferung während wir uns in Verzug befinden, durch Zufall unmög­lich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegren­zungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  6. Höhere Gewalt, Streik, der Ausfall eines Lieferanten sowie unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behin­derung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 6 Monaten, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. An­dere, insbesondere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Annahmeverzug

Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, gelten die gesetzli­chen Bestimmungen. Der Besteller hat dann je Verzugsmonat 2 % der Auftrags­summe als Lagerkosten zu bezahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Be­stellers, niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Stehen uns wegen Nichtabnahme durch den Besteller Schadenersatzansprüche statt der Leistung zu, so können wir 15% der Auftragssumme vom Besteller als Schadenersatz fordern. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten, beweglichen Waren bleiben bis zur Erfüllung der jeweiligen Kaufpreisforderung bzw. Werklohnforderung unser Eigentum. Ist der Besteller Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Ver­bindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor. Dazu zählen auch zweifelhafte Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, inklusive Verzugszinsen und Kosten der zur Durchsetzung der Forderung nötigen Rechtsmittel.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehalts­ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Ver­pfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (ein­schließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verar­beitung weiter veräußert worden ist. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzel­preis vereinbart wird, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem unsererseits in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung berechtigt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in irgendeiner Form zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller seinen Kunden die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermäch­tigung zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel oder Schecks, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe wird durch die Vereinba­rung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und uns un­verzüglich indossiert zukommen lässt. Zahlungen, die auf die an uns abgetre­tenen Forderungen erfolgen, hat der Besteller unverzüglich an uns abzuführen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen. Ist er Unternehmer, hat er die Ware gegen alle üblichen Risiken ausreichend zum Neuwert zu versi­chern (Feuer-/Wasserschäden/Diebstahl). Zukünftige Ansprüche aufgrund der vorgenannten Versicherungen tritt er uns bereits hiermit zur Sicherung unse­rer Forderungen ab.
  4. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. Zahlungsverzug, unberech­tigte Weiterveräußerung, unsachgemäße Behandlung der Ware) sind wir gem. §§ 323, 324 BGB zum Rücktritt berechtigt. Aufgrund des Rücktritts ist der Be­steller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Wir werden die Vorbe­haltsware bestmöglich verwerten. Der erzielte Erlös wird auf die gesicherte(n) Forderung(en) – abzüglich angefallener Verwertungskosten – angerechnet.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigen­tum hinzuweisen und uns unverzüglich davon zu unterrichten.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl frei­zugeben.

§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei neu hergestellten Sachen/Werkleistungen

  1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung übernehmen wir für Beschaffenheitsanga­ben in Werbematerialien (Prospekten, Anzeigen etc.) keine Garantie i.S.d. § 443 BGB.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, kann er wegen mangelhafter Montageanleitun­gen keinerlei Sach- und Rechtsmängelansprüche geltend machen.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, die Maßangaben des Bestellers auf Rich­tigkeit gesondert zu prüfen.
  4. Mängelanzeige
    1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Offensichtli­che Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, ver­deckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Das gilt auch, wenn der Mangel in einer Falschlieferung oder Zuweniglieferung be­steht. Hiervon unabhängig gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    2. Ist der Besteller Verbraucher, hat er Mängel, die derart offen zutage tre­ten, dass sie auch einem nicht fachkundigen Kunden ohne besondere Auf­merksamkeit auffallen, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung anzuzeigen. Mängel, die nicht offen zutage treten, kann er dagegen innerhalb der ge­setzlichen Verjährungsfrist, die 2 Jahre ab Ablieferung beträgt, uneinge­schränkt geltend machen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Mangel in einer Falschlieferung oder Zuweniglieferung besteht. Zur Wahrung der Anzeigefrist gem. Abs. 3 a und b genügt das Absenden der Mängelanzeige. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich der nicht rechtzeitig angezeigten Mängel als genehmigt. Haben wir die Liefe­rung der mangelhaften Sache zu vertreten, kann der Besteller gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Nacherfüllung verlangen, mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen (§§ 437 BGB, 651 BGB). Bei Abschluss eines Werkvertrages kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist ferner den Mangel selbst beseitigen lassen und Aufwendungsersatz fordern, sofern wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert haben.
  5. Nacherfüllungsanspruch (§ 437 Abs. 1 Nr. 1 BGB / § 635 BGB)
    1. Ist der Besteller Unternehmer und liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers zur Mangel­beseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht da­durch erhöhen, daß die Kaufsache / das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und das Verbringen nicht dem bestim­mungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Im Fall der Nachlieferung hat der Besteller Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der mangelhaften Sache / des Werkes zu leisten.
    2. Ist der Besteller Verbraucher, sind wir berechtigt, die vom Besteller ge­wählte Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) zu ver­weigern, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhält­nis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht oder nur mit unverhält­nismäßigen Kosten möglich ist, soweit die andere Form der Nacherfüllung geringere Kosten verursachen und den Besteller nicht erheblich benachteili­gen würde. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Unser Recht, auch diese unter den Voraus­setzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    3. Wurde ein Werkvertrag geschlossen, sind wir nach § 635 BGB zur Wahl über die Art der Nacherfüllung berechtigt.
    4. Bei Fehlschlagen und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder wenn wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Neben oder statt des Rücktritts kann er auch Schadenersatz verlangen.
  6. Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz für Mängel und Mangelfol­geschäden
    1. Soweit der Mangel unerheblich ist, umfasst der Schadenersatzanspruch des Bestellers nicht den bereits gezahlten Kaufpreis, sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.
    2. Ist der Mangel unbehebbar und bestand bereits bei Vertragsschluss, haften wir auf Schadenersatz nach Maßgabe des Absatzes 5 a) auch dann, wenn wir die Lieferung der mangelhaften Sache nicht zu vertreten haben. Dieses gilt nicht, wenn wir die Unbehebbarkeit des Mangels nicht kannten und auch nicht kennen mussten. Entstand der Mangel erst nach Vertrags­schluss, haften wir auf Schadenersatz nach Maßgabe des Absatzes 5 a), es sei denn, der Eintritt des unbehebbaren Mangels war für uns nicht vorher­sehbar oder abwendbar.
    3. Ist der Mangel behebbar und bestand bereits bei Vertragsschluss, haften wir auf Schadenersatz nach Maßgabe des Absatzes 5 a), wenn wir die Be­seitigung des Mangels wegen grob unverhältnismäßigen Aufwands verwei­gern. Dieses gilt nicht, wenn wir den nur mit grob unverhältnismäßigen Mitteln behebbaren Mangel weder kannten noch kennen mussten. Tritt ein solcher Mangel erst nach Vertragsschluss ein, haften wir ebenfalls auf Schadenersatz nach Maßgabe des Absatzes 5 a), es sei denn, der Eintritt des behebbaren Mangels war nicht vorhersehbar oder abwendbar.
    4. Unsere Haftung auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden nach Maßgabe des Absatzes 5 a) ist auf die vorher­sehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen be­schränkt, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben. Soweit der Sach- oder Vermögens­schaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Sachversicherung abge­deckt wird, haften wir dem Besteller nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.
    5. Für Folgeschäden an anderen Sachen als der Kaufsache selbst oder am sons­tigen Vermögen des Bestellers haften wir nicht, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten ha­ben und die Schäden nicht das Ergebnis einer wesentlichen Pflichtverlet­zung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen einer bestehen­den Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten. Soweit die Schäden auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruhen, ist unsere Haf­tung unter der Voraussetzung, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
    6. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Für sonstige Schäden haften wir nicht. Es gilt die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses soweit gesetzlich zulässig.
  7. Verjährung
    1. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für mangelbedingte Ansprüche und Rechte bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr gerechnet ab Gefahrübergang und bei Gewerken 1 Jahr ab Abnahme. Ausgenommen von dieser Verkürzung ist die Haftung für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung aus deliktischen Ansprüchen und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    2. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für die mangelbedingten Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre ab Ablieferung bzw. bei Gewerken 2 Jahre ab Abnahme, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder besteht in einem dinglichen Recht, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann. Dann gelten die gesetzlichen Fristen. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung sowie Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. bei Gewerken ab Abnahme. Absatz 7 a Sätze 2 – 3 gelten entsprechend.
  8. Keine Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln des Bestellers bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung, vorgenommene Änderungen, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstehen.
  9. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 8 Rückgriff

Ist der Besteller Unternehmer, bleibt sein Rückgriffsrecht im Fall der Weiterveräußerung des neu hergestellten Liefergegenstandes an einen Verbraucher von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Voraussetzung ist allerdings, daß der Besteller bei einem beidseitigen Handelsgeschäft der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist (§ 478 Abs. 6 BGB). Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn er von seinem Kunden in Anspruch genommen wird.

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen (nicht wegen verzögerter oder mangelhafter Leistung), insbesondere auch aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns gegenüber als auch gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits beruht. Soweit der Schaden auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, die wir nur leicht fahrlässig zu vertreten haben, ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt.

§ 10 Datenspeicherung und –verarbeitung

Der Käufer / Besteller wird hiermit darüber informiert, daß wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Ist der Besteller Unternehmer, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Unternehmer, kann er nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind sowie mit einem etwaigen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Besteller, der Unternehmer ist, nicht, Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschriften sind fällig.

§ 12 Schutzrechte

  1. Das Eigentum, die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte an von uns oder einem Dritten in unserem Auftrag gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Vorrichtungen, Formen steht uns zu und zwar auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
  2. Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, haftet dieser dafür, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller ggf. auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Bei uns bis dahin entstandene Kosten hat er uns zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, sind wir berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Arbeiten sofort einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat der Besteller zu tragen.

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist unser Gerichtsstand Ahaus; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Im Falle internationaler Verträge gilt dieses für alle unsere Kunden.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Die Änderungen werden mit Zugang bei dem Käufer wirksam, es sei denn, dieser widerspricht ohne schuldhaftes Zögern schriftlich und er wurde von uns bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen. In einem solchen Fall können wir die weitere Belieferung einstellen, sofern nicht die Erfüllung offener Lieferverpflichtungen aus bereits geschlossenen Verträgen betroffen ist.
  2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.